Kuckuckskind und Scheinvater: Unterhalt zurückverlangen
Es gibt Fälle, in denen Männer viele Jahre oder gar Jahrzehnte lang ein Kind aufziehen, das nicht ihr eigenes ist. Dabei wissen sie nicht, dass tatsächlich ein anderer Mann der biologische Vater ist. Umgangssprachlich spricht man in solchen Fällen von einem „Kuckuckskind“. Der Vater wird als „Scheinvater“ bezeichnet.
Zweifellos handelt es sich um ein großes Tabuthema in unserer Gesellschaft. Die genaue Anzahl der Betroffenen lässt sich nur schwer bestimmen. Früher ging man davon aus, dass rund zehn Prozent aller Kinder Kuckuckskinder sind. Neuere Studien weisen – vor allem in westlichen Ländern – auf einen Anteil von lediglich ein bis zwei Prozent hin. Der Anteil der Betroffenen ist aber wesentlich höher, wenn ein Vater bereits Verdacht schöpft und dann einen Vaterschaftstest vornimmt. Hier erweist sich die Vermutung, nicht der biologische Vater zu sein, in vielen Fällen als richtig.
Die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung bei Gericht, um die es in diesem Beitrag nicht gehen soll, stellt zumeist nur den ersten Schritt dar. Anschließend möchte der Scheinvater in aller Regel den zu Unrecht bezahlten Kindesunterhalt zurückfordern. Juristen bezeichnen das als „Scheinvaterregress“. Über die Jahre hinweg ergeben sich häufig beträchtliche Unterhaltssummen. Neben dem Geldunterhalt ist auch der vom Scheinvater geleistete Naturalunterhalt zu berücksichtigen, wobei die Naturalleistungen in Geld zu bewerten sind. An wen kann sich der Scheinvater nun also mit seinen Ansprüchen wenden?
Erstens besteht die Möglichkeit, beim biologischen Vater Regress zu nehmen. Das ist grundsätzlich empfehlenswert. In der Praxis gibt es jedoch des Öfteren das Problem, dass der tatsächliche Vater des Kindes nicht bekannt ist. Außerdem spielt die Leistungsfähigkeit des wahren Vaters zum Zeitpunkt der Unterhaltsleistungen eine Rolle. Wenn dieser ein Geringverdiener war, kann der Scheinvater häufig nur einen Bruchteil des Unterhalts zurückverlangen.
Die zweite Variante ist, dass der Scheinvater den Unterhalt von der Mutter zurückverlangt. Das ist vor allem dann aussichtsreich, wenn er mit dieser verheiratet war und das Kind durch einen Ehebruch gezeugt wurde.
Drittens ist eine Rückforderung vom „Kuckuckskind“ denkbar, was allerdings häufig schwierig ist. Das Kind kann sich nämlich grundsätzlich darauf berufen, den Unterhalt bereits gutgläubig verbraucht zu haben. Außerdem ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kindes oft gering.
Für die Vaterschaftsanfechtung und die anschließende Rückforderung des Kindesunterhalts gibt es bestimmte Fristen, die ich in diesem Beitrag nicht näher darstelle. Gehen Sie hier kein Risiko ein und lassen Sie sich gleich beim ersten Zweifel an Ihrer Vaterschaft anwaltlich beraten. Gerne prüfe ich Ihren individuellen Fall.
Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.