E-Scooter sind praktisch, doch viele Nutzer kennen die Spielregeln nicht. Rechtliche Unwissenheit kann in Österreich schnell teuer werden. Hier kläre ich als Rechtsanwalt über drei häufige Irrtümer auf.
In diesem Artikel meine ich mit „E‑Scooter“ jene Fahrzeuge, die nach § 88b StVO als elektrisch betriebene Klein‑ und Miniroller gelten. Das sind Elektro‑Tretroller mit höchstens 600 Watt Leistung und einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 25 km/h. Für diese E‑Scooter gelten die Verhaltensregeln für Radfahrer nach der Straßenverkehrsordnung.
Irrtum 1: „Für E-Scooter gibt es keine Alkoholgrenze.“
FALSCH. Ein gefährlicher Irrtum! Es kursiert das Gerücht, man könne ungestraft alkoholisiert E-Scooter fahren.
Da E‑Scooter wie Fahrräder behandelt werden, gilt derzeit ein gesetzliches Alkohollimit von 0,8 Promille. Ab diesem Wert gelten Sie rechtlich als alkoholbeeinträchtigt – es drohen Geldstrafen und im schlimmsten Fall kann der Autoführerschein entzogen werden.
Irrtum 2: „Ich brauche keine Versicherung.“
TEILWEISE FALSCH. Für private Scooter besteht keine gesetzliche Versicherungspflicht, doch die Praxis zeigt: Ohne Haftpflichtversicherung kann ein Unfall im schlimmsten Fall den finanziellen Ruin bedeuten.
Verursachen Sie einen Unfall mit Personen- oder Sachschaden, haften Sie unbegrenzt mit Ihrem Privatvermögen. Prüfen Sie daher, ob Ihre Haushaltsversicherung (inklusive Privathaftpflichtversicherung) durch einen E‑Scooter verursachte Schäden abdeckt. Es kann auch eine eigene E-Scooter-Versicherung abgeschlossen werden.
Irrtum 3: „Ich darf auf dem Gehsteig fahren.“
FALSCH. Der Gehsteig ist für Fußgänger reserviert und für E-Scooter tabu. E-Scooter gehören auf die Fahrbahn oder den Radweg. Bei einem Radweg mit Benützungspflicht ist dieser zu verwenden.
Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Kontaktieren Sie mich für Ihre konkrete Situation bitte persönlich.

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