• Anwalt für Verkehrsrecht, Familienrecht, Strafrecht und mehr
  • +43 6644181345
Rechtsanwalt Mag. Anton Pelwecki

Rechtsanwalt
Mag. Anton Pelwecki

  • Home
  • Schwerpunkte
  • Über mich
  • Rechtspraxis
  • Kontakt
  • Suche
  • Menü Menü
Verkehrsrecht

E-Scooter in Österreich: Drei große Irrtümer, die teuer werden können

E-Scooter sind praktisch, doch viele Nutzer kennen die Spielregeln nicht. Rechtliche Unwissenheit kann in Österreich schnell teuer werden. Hier kläre ich als Rechtsanwalt über drei häufige Irrtümer auf.

In diesem Artikel geht es um E-Scooter im Sinne der StVO: Dabei handelt es sich um elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ohne Sitz, mit Lenkstange und Trittbrett, höchstens 600 Watt Leistung und maximal 25 km/h Bauartgeschwindigkeit. Für solche E-Scooter gelten grundsätzlich die Verkehrsregeln für Radfahrer. Es gibt aber zusätzliche Sonderregeln.

Irrtum 1: „Für E-Scooter gibt es keine Alkoholgrenze.“

FALSCH. Ein gefährlicher Irrtum! Es kursiert das Gerücht, man könne ungestraft alkoholisiert E-Scooter fahren.

Tatsächlich gilt für E-Scooter seit dem 1. Mai 2026 ein gesetzliches Alkohollimit von 0,5 Promille. Ab diesem Wert gelten Sie rechtlich als alkoholbeeinträchtigt – es drohen Geldstrafen und in schweren Fällen kann der Autoführerschein entzogen werden.

Irrtum 2: „Ich brauche keine Versicherung.“

FORMAL RICHTIG, PRAKTISCH RISKANT. Für private Scooter besteht keine gesetzliche Versicherungspflicht, doch die Praxis zeigt: Ohne Haftpflichtversicherung kann ein Unfall im schlimmsten Fall den finanziellen Ruin bedeuten.

Verursachen Sie einen Unfall mit Personen- oder Sachschaden, haften Sie unbegrenzt mit Ihrem Privatvermögen. Prüfen Sie daher, ob Ihre Haushaltsversicherung (inklusive Privathaftpflichtversicherung) durch einen E‑Scooter verursachte Schäden abdeckt. Es kann auch eine eigene E-Scooter-Versicherung abgeschlossen werden.

Irrtum 3: „Ich darf auf dem Gehsteig fahren.“

FALSCH. Der Gehsteig ist für Fußgänger reserviert und für E-Scooter tabu. E-Scooter gehören grundsätzlich auf Radfahranlagen oder auf Fahrbahnen, auf denen auch Radfahren erlaubt ist. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt werden.

Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Kontaktieren Sie mich für Ihre konkrete Situation bitte persönlich.

12/12/2025/von Mag. Anton Pelwecki
0 0 Mag. Anton Pelwecki Mag. Anton Pelwecki2025-12-12 17:42:562026-06-18 14:55:38E-Scooter in Österreich: Drei große Irrtümer, die teuer werden können

Neueste Beiträge

  • E-Scooter in Österreich: Drei große Irrtümer, die teuer werden können
  • Wer haftet bei einem Hundebiss?
  • Besitzstörung: Ein kurzer Überblick
  • Wie kann man ein Kontaktrecht durchsetzen?
  • Nachbarschaftsstreit: Schattenwurf
  • Alimente berechnen

Kategorien

  • Familienrecht
  • Nachbarschaftsstreit
  • Schmerzengeld
  • Strafrecht
  • Verkehrsrecht
  • Zivilrecht

Rechtsanwalt Mag. Anton Pelwecki,
Billrothgasse 7,
3003 Gablitz, Niederösterreich

Telefon :+43 664 4181345 | E-Mail: anwalt@pelwecki.at

  • Link to LinkedIn
  • Link to Mail
© 2023 Rechtsanwalt Mag. Anton Pelwecki – Alle Rechte vorbehalten
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Webdesign aus Wien von Ameisenhaufen.at
Nach oben scrollen
Cookie-Zustimmung verwalten
Um Ihnen ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn Sie diesen Technologien zustimmen, können wir Daten wie Ihr Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn Sie Ihre Zustimmung nicht erteilen oder zurückziehen, können bestimmte Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff erfolgt ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken. Ohne eine Vorladung oder die freiwillige Zustimmung des Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht zur Identifikation verwendet werden.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
  • Optionen verwalten
  • Dienste verwalten
  • Verwalten Sie {vendor_count} Lieferanten
  • Lesen Sie mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
  • {title}
  • {title}
  • {title}