Wer haftet bei einem Hundebiss?
Ein sonniger Nachmittag in einem Park in Niederösterreich: Ein Hund läuft ohne Leine und beißt plötzlich ein spielendes Kind. Die Eltern sind schockiert – wer kommt jetzt für die Verletzung und die Folgen auf?
Darauf gibt das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch eine klare Antwort: In § 1320 ABGB ist die sogenannte Tierhalterhaftung geregelt. Grundsätzlich haftet demnach der Hundehalter für die Folgen eines solchen Bisses. Dabei handelt es sich um eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Vereinfacht heißt das: Hat der Hund jemanden gebissen, muss der Halter den Schaden ersetzen – außer er kann beweisen, dass er für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung gesorgt hat. Gelingt ihm dieser Entlastungsbeweis nicht, wird sein Verschulden vermutet und er muss etwaige Heilungskosten, Schmerzengeld und andere Ansprüche des Opfers übernehmen.
Abseits vom Tierhalter können auch andere Personen haften: Das gilt dann, wenn jemand den Hund reizt, ihn antreibt oder das Tier nicht ordnungsgemäß verwahrt. In der Praxis wird jedoch zumeist der Hundehalter zur Verantwortung gezogen.
In Niederösterreich muss ein Hundehalter für jeden Hund eine Haftpflichtversicherung abschließen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 725.000 Euro pro Hund. Diese Versicherung übernimmt Schäden, die das Tier Dritten zufügt. Sie schützt damit den Hundehalter vor den finanziellen Folgen eines Bisses und sorgt dafür, dass das Opfer entschädigt wird. Im geschilderten Beispielfall würde also die Versicherung die Kosten übernehmen.
Neben der zivilrechtlichen Haftung kann ein Hundebiss auch strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Folgen haben. Eine anwaltliche Beratung ist daher jedenfalls empfehlenswert. Gerne prüfe ich Ihren Fall.
Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.