Neues Gewährleistungsrecht: Mehr Rechte für Verbraucher
Fast jeder Bürger muss sich im Laufe seines Lebens mit gewährleistungsrechtlichen Problemen beschäftigen. Beim Kauf einer neuen Uhr, eines Fernsehers oder eines Smartphones kann sich nach einiger Zeit herausstellen, dass die Ware nicht mehr funktioniert. Es stellt sich dann die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher Rechtsansprüche gegenüber dem Unternehmer geltend machen kann. Seit Beginn des Jahres 2022 gilt in Österreich ein neues Gewährleistungsrecht, das die Rechtsstellung von Verbrauchern wesentlich verbessert. Außerdem sollen die Herausforderungen des digitalen Zeitalters durch die neuen Bestimmungen besser bewältigt werden. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.
Im Rahmen der Gewährleistung haftet ein Unternehmer dem Verbraucher dafür, dass die von ihm verkaufte Ware keine Mängel aufweist. Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag und innerhalb der Gewährleistungsfrist hervorkommt. In der Praxis kommt es häufig zu Beweisproblemen, da oft nur schwer festgestellt werden kann, ob die Ware bereits bei der Übergabe mangelhaft war. Durch die neuen Regeln wird die sogenannte Vermutungsfrist von sechs auf zwölf Monate verlängert. Es wird also nunmehr innerhalb von zwölf Monaten ab der Übergabe eines Produktes vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Dadurch wird die Rechtsstellung von Verbrauchern deutlich verbessert. Wenn beispielsweise eine Waschmaschine acht Monate nach dem Kauf nicht mehr funktioniert, muss das Unternehmen in der Regel beweisen, dass der Mangel – entgegen der Vermutung – bei der Übergabe noch nicht angelegt war.
Weiterhin aufrecht bleibt die allgemeine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren bei beweglichen Sachen. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist es daher nach wie vor wesentlich, dass der Mangel innerhalb von zwei Jahren ab der Übergabe der Ware hervorkommt. Nach dem Ende dieser Frist hat der Verbraucher aber nunmehr weitere drei Monate lang Zeit, um eine Klage gegen den Unternehmer bei Gericht einzubringen.
Das neue Gewährleistungsrecht umfasst ausdrücklich auch digitale Leistungen und Waren mit digitalen Elementen. Bei rein digitalen Leistungen handelt es sich beispielsweise um die Bereitstellung von Audiodateien durch einen Onlinemusikdienst oder um Leistungen von Social-Media-Portalen. Ein Beispiel für eine Ware mit digitalen Elementen ist ein Smartphone mit vorinstallierten Apps. Die Gewährleistungsfrist bei digitalen Produkten beträgt ebenfalls mindestens zwei Jahre. Wird eine digitale Leistung aber über einen längeren Zeitraum bereitgestellt, muss der Unternehmer während des gesamten Zeitraums Mängel beheben. Als Verbraucher hat man jedenfalls ein Recht darauf, dass die digitalen Produkte ohne nennenswerte Einschränkungen und Unterbrechungen funktionieren.
Bei digitalen Leistungen und Waren mit digitalen Elementen trifft den Unternehmer zudem eine Aktualisierungspflicht. Er muss dem Verbraucher so lange kostenlose Software-Updates zur Verfügung stellen, wie das vernünftigerweise erwartet werden kann.
Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.